Befreiung / Beurlaubung


Vorhersehbare Abwesenheit

Der Antrag auf Beurlaubung kann erfolgen

Das Kultusministerium gibt die Regeln vor

Die Schul­lei­tung bit­tet drin­gend alle Eltern und Schü­ler, die Richt­li­nien für die Beur­lau­bung von Schü­lern nach der Bekannt­ma­chung des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Unter­richt und Kul­tus vom 29.6.1977 (KMBl I 1977, S. 427), die für die Schul­lei­tung unbe­dingt ver­bind­lich sind, zu beach­ten. Danach kön­nen Schü­ler nur in drin­gen­den Aus­nah­me­fäl­len auf Antrag beur­laubt wer­den und zwar bei einer Beur­lau­bung bis zu 14 Unter­richts­ta­gen vom Schul­lei­ter, in sons­ti­gen Fäl­len von der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hörde auf Antrag über die Schulleitung.

Die genann­ten Richt­li­nien dazu sagen u. a.:

  1. Eine Beur­lau­bung kann nur gewährt wer­den, wenn die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bzw. der voll­jäh­rige Schü­ler einen schrift­li­chen Antrag an die Schule rich­ten.
  2. Der Antrag ist so recht­zei­tig bei der Schule ein­zu­rei­chen, dass das Ergeb­nis etwa erfor­der­li­cher Rück­fra­gen bei der Ent­schei­dung über die Beur­lau­bung berück­sich­tigt wer­den kann.
  3. Ver­bind­lich­kei­ten, die vom Antrag­stel­ler vor Gewäh­rung der Beur­lau­bung ein­ge­gan­gen wur­den, blei­ben bei der Ent­schei­dung über die Beur­lau­bung unbe­rück­sich­tigt.
  4. Die Beur­lau­bung von Schü­lern kann auf­grund wich­ti­ger per­sön­li­cher Gründe erfol­gen. Als wich­tige Gründe gel­ten ins­be­son­dere Ehe­schlie­ßun­gen, Jubi­läen und Todes­fälle in der Fami­lie, Woh­nungs­wech­sel, unauf­schieb­bare Behör­den­gänge, schwere Erkran­kung von zur Haus­ge­mein­schaft gehö­ren­den Fami­li­en­mit­glie­dern, sofern der Arzt beschei­nigt, dass eine vor­über­ge­hende Anwe­sen­heit des Schü­lers zur vor­läu­fi­gen Pflege oder Betreu­ung jün­ge­rer Geschwis­ter erfor­der­lich ist.
  5. Dage­gen kön­nen Reise- oder Urlaubs­t­er­mine der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten und Schü­ler grund­sätz­lich nicht als wich­ti­ger per­sön­li­cher Grund in die­sem Sinne gelten!

    Zu einer Teilnahme an politischen Kundgebungen teilt das Kultusministerium auf Anfrage mit: "Nicht in der Entscheidung der Schulleitungen steht es, Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an den Demonstrationen zu befreien oder die Teilnahme als Schulgang durchzuführen. Es handelt sich um eine politische Kundgebung. Politische Kundgebungen sind im schulischen Bereich nicht erlaubt – egal um welches politische Ziel es geht."

    Wir bit­ten Sie, diese bin­den­den Richt­li­nien bei Ihren Pla­nun­gen zu berücksichtigen.

Auslandsaufenthalt


Der Besuch von kommerziellen Sprach- und Ferienschulen während der Schulzeit ist nicht genehmigungsfähig.