Befreiung / Beurlaubung
Vorhersehbare Abwesenheit
- Bei einem planbaren Termin ist rechtzeitig (i.d.R. mindestens 3 Werktage) vorher ein Antrag an die Schulleitung zu stellen.
- Die Genehmigung kann in aller Regel nur an Tagen ohne angekündigte Leistungsnachweise gewährt werden.
- Arzttermine sollen nach Möglichkeit nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden; sollte ein anderer Termin nicht möglich sein, stellen Sie bitte rechtzeitig einen Beurlaubungsantrag und weisen Sie auf die Notwendigkeit hin.
- Fahrstunden und dergleichen können nicht in der Unterrichtszeit stattfinden.
Der Antrag auf Beurlaubung kann erfolgen
- online über das ASG-Elternportal oder
- schriftlich, bevorzugt mit diesem ausfüllbaren PDF.
Befreiung vom Unterricht im Fach Sport ...
- Für die Befreiung vom Sportunterricht ist ein schriftlicher Antrag an die Schulleitung notwendig.
- Letztlich entscheidet die Sportlehrkraft, ob statt einer aktiven Teilnahme ein passives observatives Training oder leichte Helferdienste in Frage kommen.
... über einen längeren Zeitraum
- Aus einem hierfür notwendigen ärztlichen Zeugnis soll hervorgehen, für welchen Zeitraum und für welche körperlichen Betätigungen eine Beeinträchtigung vorliegt bzw. welche körperlichen Betätigungen möglich sind.
Teilnahme an Demonstrationen (z. B. Fridays for Future)
Achtung!
- Nehmen Sie bei einer Beurlaubung, die in der Unterrichtszeit liegt, unbedingt die Bestätigung der Schule mit, um keine Schwierigkeiten mit der Polizei zu bekommen!
- Eine Reise, die angetreten wird, bevor bzw. ohne dass die Genehmigung durch die Schule vorliegt, wird in der Regel – auch von anderen Schulen – an das Rechtsamt der Stadt Erlangen weitergeleitet, das überprüft, ob ein Verstoß gegen die gesetzliche Schulpflicht und somit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Das Kultusministerium gibt die Regeln vor
Die Schulleitung bittet dringend alle Eltern und Schüler, die Richtlinien für die Beurlaubung von Schülern nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.6.1977 (KMBl I 1977, S. 427), die für die Schulleitung unbedingt verbindlich sind, zu beachten. Danach können Schüler nur in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag beurlaubt werden und zwar bei einer Beurlaubung bis zu 14 Unterrichtstagen vom Schulleiter, in sonstigen Fällen von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf Antrag über die Schulleitung.
Die genannten Richtlinien dazu sagen u. a.:
- Eine Beurlaubung kann nur gewährt werden, wenn die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag an die Schule richten.
- Der Antrag ist so rechtzeitig bei der Schule einzureichen, dass das Ergebnis etwa erforderlicher Rückfragen bei der Entscheidung über die Beurlaubung berücksichtigt werden kann.
- Verbindlichkeiten, die vom Antragsteller vor Gewährung der Beurlaubung eingegangen wurden, bleiben bei der Entscheidung über die Beurlaubung unberücksichtigt.
- Die Beurlaubung von Schülern kann aufgrund wichtiger persönlicher Gründe erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Eheschließungen, Jubiläen und Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel, unaufschiebbare Behördengänge, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass eine vorübergehende Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Pflege oder Betreuung jüngerer Geschwister erforderlich ist.
- Dagegen können Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten und Schüler grundsätzlich nicht als wichtiger persönlicher Grund in diesem Sinne gelten!
Zu einer Teilnahme an politischen Kundgebungen teilt das Kultusministerium auf Anfrage mit: "Nicht in der Entscheidung der Schulleitungen steht es, Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an den Demonstrationen zu befreien oder die Teilnahme als Schulgang durchzuführen. Es handelt sich um eine politische Kundgebung. Politische Kundgebungen sind im schulischen Bereich nicht erlaubt – egal um welches politische Ziel es geht."
Wir bitten Sie, diese bindenden Richtlinien bei Ihren Planungen zu berücksichtigen.